Hintergrund
Die Grundsteuer steht seit einigen Jahren auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Seit dem 22.12.2014 ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Grundstücksbewertung für die Grundsteuer anhängig (Aktenzeichen 1 BvL 11/14). Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer spätestens seit dem Bewertungsstichtag 1.1.2009 für verfassungswidrig.
Einheitswerte
Die Grundsteuer errechnet sich nach derzeit geltendem Recht aus den sogenannten Einheitswerten, die als Grundstückswerte herangezogen werden. Die Einheitswerte spiegeln die Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1.1.1964 wider. Diese stark veralteten Werte sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar.
Geplante Reformmaßnahmen
Das oberste Ziel der federführenden Finanzministerien Hessen und Niedersachsen ist eine verfassungsgerechte Neubewertung der über 35 Millionen Grundstücke und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Das Bewertungsverfahren soll möglichst einfach ausgestaltet werden. Für unbebaute Grundstücke soll künftig der Bodenrichtwert gelten. Bei bebauten Grundstücken soll zudem der Wert des Gebäudes ermittelt werden. Der maßgebliche Bewertungsstichtag soll der 1.1.2022 sein. Die Bewertungsarbeiten werden um den Jahreswechsel 2022/2023 beginnen und einige Jahre in Anspruch nehmen.
Stellschraube Steuermesszahl
An dem bisherigen Prinzip der Multiplikation des Grundstückswertes mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl soll festgehalten werden. Auch die jeweiligen gemeindlichen Hebesätze zur Ermittlung der tatsächlich zu zahlenden Grundsteuer bleiben erhalten. Steuermesszahl und Hebesätze gelten so auch weiterhin als Stellschraube für die Höhe der Grundsteuer.
Aufkommensneutrale Gestaltung
Die Länderinitiative verspricht eine steueraufkommensneutrale Grundsteuerreform. Höhere aktuelle Grundstückswerte sollen demzufolge mit niedrigeren Steuermesszahlen kompensiert werden. Die Höhe der neuen Messzahlen soll in einem zweiten Reformschritt nach Abschluss der Grundstücke-Neubewertung festgelegt werden.
Stand: 29. August 2016
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