Seitenbereiche
Label Digitale Kanzlei

Vermögensübertragungen unter Ehegatten

News für Mandanten - Wenn wir Ihre Steuern machen bekommt die Konkurrenz lange Hälse!
Inhalt

Ehegatten-Gemeinschaftskonten

Bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand wird nach einer zivilrechtlichen Auslegungsregel (§ 430 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) ein jeweils hälftiger Vermögensanteil am Gesamtvermögen unterstellt. Eröffnen Ehegatten ein Oder-Konto (Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Ehegatte einzeln und vollumfänglich über das Kontoguthaben verfügen kann), unterstellt die Finanzverwaltung im Regelfall eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung in Höhe der Hälfte des Einlagebetrages. Berufen sich die Ehegatten auf einen von der hälftigen Beteiligung gemäß § 430 BGB abweichend vereinbarten Teilungsmaßstab, kann eine freigebige Zuwendung ggf. reduziert oder widerlegt werden. Wird eine freigebige Zuwendung bestritten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (Bundesfinanzhof - BFH vom 23.11.2011, II R 33/10).

Einzelkonten

Überträgt ein Ehegatte Vermögen aus seinem Einzelkonto auf das Einzelkonto des anderen Ehegatten, kann er sich nicht auf den hälftigen Beteiligungsanteil berufen. Den Ehegatten trifft vielmehr die Feststellungslast dafür, dass dem bedachten Ehegatten das übertragene Vermögen bereits vor Übertragung vollständig oder teilweise zuzurechnen war (BFH vom 29.6.2016, II R 41/14). Im Streitfall hat die Finanzbehörde die gesamte Vermögensübertragung als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer unterworfen. Die bloße Behauptung der Ehegatten, sie würden im gesetzlichen Güterstand leben und hätten daher vorausgesetzt, dass das Vermögen abweichend von der formalen Inhaberschaft jedem zur Hälfte gehöre, genügte nicht. Der BFH wies die Revision zurück.

Kontovollmacht

Die Eintragung einer Kontovollmacht auf das Einzelkonto eines Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten ist hingegen steuerlich unproblematisch.

Stand: 28. September 2016

Bild: Antonioguillem - Fotolia.com

Über uns
Wir sind für Sie an 2 Standorten vertreten, um Sie bestmöglich zu betreuen: Fellbach und Pforzheim. Sollten Sie Fragen zu unseren Leistungen bzw. News  haben, können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Standort Fellbach

Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH

Hirschstraße 3
70734 Fellbach, Deutschland


Fax +49 711 906595 - 95

Standort Pforzheim

Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH

Bleichstraße 47 - 49
75173 Pforzheim, Deutschland


Fax +49 711 906595 - 95

In Kooperation mit

Schenk Wirtschaftstreuhand
Bauer und Schenk Logo

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.