Doppelte Haushaltsführung
Ist ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes seines eigenen Hausstandes beschäftigt und unterhält er am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung, kann er die Miet- und Mietnebenkosten für die Wohnung als Werbungskosten geltend machen. Strittig war bisher, ob dies auch für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz gilt. Die Finanzverwaltung lehnte einen Werbungskostenabzug im Regelfall ab bzw. argumentierte, dass diese zu den Unterhaltskosten für den PKW gehören und mit der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten wären.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) rechnete hingegen die Stellplatzkosten zu den notwendigen Mehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Stellplatzkosten würden zwangsläufig entstehen, wenn der Stellplatz zum Schutz des Fahrzeugs oder wegen der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort angemietet wird.
Berufliche Veranlassung nicht relevant
Der BFH betonte, dass es für den Werbungskostenabzug unerheblich sei, ob der Steuerpflichtige seinen Privat-PKW für berufliche Zwecke nutzt oder nicht. Denn der Werbungskostenabzug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung würde gerade auch solche Kosten erfassen, die - ohne den aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt – regelmäßig zu den Lebensführungskosten gehören (BFH Urt. v. 13.11.2012, VI R 50/11).
Stand: 12. April 2013
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