Informationsquellen der Finanzämter:
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine allgemeine Verwaltungsanweisung für Ermittlungsverfahren bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen unter Lebenden veröffentlicht (Az. 3 - S 3715/12). Das interne Papier listet die wichtigsten Informationsquellen der Finanzämter zur Ermittlung von Steuerfällen rund um den Tod auf.
Anzeigepflichten:
Jeder unter das Erbschaftsteuergesetz fallende Erwerb von Todes wegen als auch Schenkungen sind vom Erwerber (Erben) dem Finanzamt binnen 3 Monaten anzuzeigen. Ausnahme: Der Erwerb wird bereits anderweitig aktenkundig (z.B. durch notarielle Beurkundung).
Banken, Vermögensverwalter, Versicherungen:
Kreditinstitute und Vermögensverwalter melden dem Fiskus automatisch alle Bankguthaben und Depotbestände, sofern ein verstorbener Kunde mehr als 5.000 € hinterlässt. Versicherungsunternehmen melden u.a. die Verwandtschaftsverhältnisse beim Versicherungsnehmerwechsel, Name und Anschrift des neuen Versicherungsnehmers bei Wechsel der Versicherung, eingezahlte Prämien bzw. Kapitalbeträge, bevor sie eine Versicherungsleistung an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen.
Finanzamtsinterne Kontrollmitteilungen:
Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter senden Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers, wenn ein Nachlasswert über 250.000 Euro oder Kapitalvermögen ab 50.000 Euro vorliegt. Aus dem internen Papier geht auch akribisch genau hervor, wie die Finanzämter Schenkungsfälle, die für die Besteuerung noch von Bedeutung sein können, registrieren und verfolgen müssen. Um in Erb- und Schenkungsfällen nachprüfen zu können, ob ein Erwerber frühere Zuwendungen, die zu berücksichtigen sind, richtig und vollzählig angegeben hat, halten die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen fest, die nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, so dass noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen zu erwarten sind. Kommt es dann zum Erbfall, dürfte sich so mancher Erbe wundern, warum das Finanzamt von früheren Zuwendungen zu Lebzeiten des Verstorbenen weiß.
Stand: 12. Februar 2012
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