Widerspruch richtig begründen
Während die Finanzverwaltung Zinsen zur Einkommensteuer regelmäßig auf Antrag unter Bezug auf das BMF-Schreiben vom 14.12.2018 (IV A 3 - S 0465/18/10005-01) ab dem 1.4.2012 aussetzt, halten sich die Kommunen bezüglich der Zinsfestsetzungen zur Gewerbesteuer im Regelfall nicht an diese Verwaltungsanweisung. Sie ist für die Kommunen auch nicht bindend. Gegenüber den Kommunen sollte der Widerspruch zum Gewerbesteuerbescheid am besten mit den anhängigen Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) begründet werden.
Stand: 27. Mai 2019
Über uns
Wir sind für Sie an 2 Standorten vertreten, um Sie bestmöglich zu betreuen: Fellbach und Pforzheim. Sollten Sie Fragen zu unseren Leistungen bzw. News haben, können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.