Hinweis auf weitere Vertragsunterlagen genügt für Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug
Der Unternehmer kann grundsätzlich die angefallene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist eine Rechnung, die alle hierzu erforderlichen Angaben enthält. Unter anderem muss die Rechnung „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“ enthalten (Leistungsbeschreibung, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG).
Der Fall
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall fehlte es an einer solchen Leistungsbeschreibung. Stattdessen verwiesen die Rechnungen zur Beschreibung der ausgeführten Dienstleistung auf bestimmte Vertragsunterlagen, welche den Rechnungen allerdings nicht beigefügt waren. Das Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte in dem Fall der Auffassung der Finanzverwaltung nicht und ließ den Vorsteuerabzug zu. Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung reicht es nach Ansicht des BFH aus, wenn auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird und diese in der Rechnung eindeutig bezeichnet sind. Dabei müssen die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen der Rechnung nicht beigefügt sein (Urteil v. 16.01.2014, V R 28/13; veröffentlicht am 09.04.2014).
Stand: 26. Mai 2014
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