Seitenbereiche
Label Digitale Kanzlei

Besteuerung der Kapitaleinkünfte

News für Mandanten - Wenn wir Ihre Steuern machen bekommt die Konkurrenz lange Hälse!
Inhalt

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat ein neues Schreiben zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer herausgegeben (vom 19.5.2022 V C 1, S 2252/19/10003 :009). Dieses neue Schreiben löst das BMF-Schreiben vom 18.1.2016 ab. Ausweislich der Anwendungsregelungen (Rz 324 BMF-Schreiben) wurden Änderungen gegenüber dem Anwendungsschreiben 2016 vor allem für die Randnummern (Rn.) 63, 111, 166, 280, 193 und 131 vorgenommen.

Gratisaktien

Weitgehend unverändert aus dem BMF-Schreiben aus 2016 übernommen wurden die Besteuerungsregelungen für Kapitalerhöhungen aller Art. Maßgeblicher Anschaffungszeitpunkt bei Gratisaktien ist unverändert der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien. Während bei inländischen Kapitalgesellschaften die Ausgabe von Gratisaktien durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital nach § 207 ff Aktiengesetz nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften zählt (§ 1 Kapitalerhaltungssteuergesetz), ist bei in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, bei denen die Kapitalerhöhung nicht dem deutschen Aktiengesetz (§ 207 ff AktG) entspricht oder nicht nachweisbar ist, die Zuteilung der Teilrechte oder der Gratisaktien als steuerpflichtiger Kapitalertrag zu versteuern (Besteuerung als Dividenden § 20 Abs 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG), vgl. Rn. 91 BMF-Schreiben).

Depotübertrag aus dem Ausland

Viele Kapitalanleger lösen im Zuge des automatischen Informationsaustausches ausländische Vermögensanlagen auf und lassen die Wertpapiere auf inländische Depots übertragen. Das BMF verlangt hier künftig in Rn 193, dass die Anschaffungsdaten von einem ausländischen Institut nur dann von der neuen Inlandsbank übernommen werden dürfen, wenn das ausländische Institut versichert, „dass in den letzten 10 Jahren vor dem Depotübertrag ins Inland weder ein Erbfall noch ein sonstiger unentgeltlicher Erwerb mit Übernahme der Anschaffungsdaten stattgefunden hat“. Die Neuregelung gilt ausweislich der Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelung (Rn. 324 ff) hinsichtlich der Versicherung des ausländischen Instituts ab dem 1.1.2023. Anschaffungskosten können generell nur von denjenigen Auslandsbanken übernommen werden, die in den in Rn 193 genannten Staaten ihren Sitz haben. In allen übrigen Fällen muss im Veräußerungsfall der eingelieferten Papiere die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet werden. Dies führt im Regelfall zu einer hohen fiktiven Ertragsbesteuerung im Veräußerungsfall.

Stand: 28. Juni 2022

Bild: MQ-Illustrations - Fotolia.com

Über uns
Wir sind für Sie an 2 Standorten vertreten, um Sie bestmöglich zu betreuen: Fellbach und Pforzheim. Sollten Sie Fragen zu unseren Leistungen bzw. News  haben, können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Standort Fellbach

Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH

Hirschstraße 3
70734 Fellbach, Deutschland


Fax +49 711 906595 - 95

Standort Pforzheim

Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH

Bleichstraße 47 - 49
75173 Pforzheim, Deutschland


Fax +49 711 906595 - 95

In Kooperation mit

Schenk Wirtschaftstreuhand
Bauer und Schenk Logo

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.