Seitenbereiche
Label Digitale Kanzlei

Urlaub in der Kurzarbeit

News für Mandanten - Wenn wir Ihre Steuern machen bekommt die Konkurrenz lange Hälse!
Inhalt

Urlaubsanspruch

Grundsätzlich besteht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit fort. Der Urlaub ist vom Arbeitgeber mit dem üblichen Lohn zu vergüten. Denn Kurzarbeit darf sich nicht negativ auf den Urlaubsgeldanspruch auswirken. Grundsätzlich berechnet sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Bestand in dieser Zeit Kurzarbeit und ist es zu einer Arbeitslohnverkürzung gekommen, muss diese bei der Urlaubsgeldberechnung außer Ansatz bleiben. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz. Trotz Kurzarbeit darf somit die Urlaubsvergütung, die der Arbeitnehmer erhält, nicht geringer ausfallen als das übliche Arbeitsentgelt.

Vorjahresurlaub

Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Arbeitnehmer seinen Resturlaub aus dem Vorjahr vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld einsetzt. Es sei denn, der Arbeitnehmer macht vorrangige Urlaubswünsche geltend (z. B. gebuchte Reise). Der Urlaub aus dem aktuellen Jahr muss hingegen nicht genommen werden. Dies gilt zumindest bis zum 31. Dezember 2020. Denn bis Jahresende verlangt die Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Corona-Pandemie nicht den Einsatz des Erholungsurlaubs für das laufende Jahr.

Kürzung des Jahresurlaubs

Kurzarbeit führt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH v. 8.11.2012 (C-229/11 C 230-11) zu einer Kürzung des Jahresurlaubs. Die Kürzung ist der reduzierten Arbeitszeit entsprechend vorzunehmen. Kurzarbeiter sind nach dem Urteil mit „vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern" gleichzusetzen. Dies gilt auch im Fall einer Kurzarbeit von „null“, also wenn gar keine Arbeit geleistet wird.

Bezugsdauer kann verlängert werden

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beschränkt sich grundsätzlich auf 12 Monate (§§ 95 ff. SGB III). Das Bundesarbeitsministerium ist jedoch ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 24 Monate zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse dies rechtfertigen (§ 109 SGB III).

Stand: 29. Juni 2020

Bild: Ilona - stock.adobe.com

Über uns
Wir sind für Sie an 2 Standorten vertreten, um Sie bestmöglich zu betreuen: Fellbach und Pforzheim. Sollten Sie Fragen zu unseren Leistungen bzw. News  haben, können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Standort Fellbach

Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH

Hirschstraße 3
70734 Fellbach, Deutschland


Fax +49 711 906595 - 95

Standort Pforzheim

Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH

Bleichstraße 47 - 49
75173 Pforzheim, Deutschland


Fax +49 711 906595 - 95

In Kooperation mit

Schenk Wirtschaftstreuhand
Bauer und Schenk Logo

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.