Seitenbereiche
Label Digitale Kanzlei

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bald vollständig absetzbar?

News für Mandanten - Wenn wir Ihre Steuern machen bekommt die Konkurrenz lange Hälse!
Inhalt

Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Während die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind (sofern sie Basisleistungen abdecken), können Arbeitslosenversicherungsbeiträge nur im Rahmen des geltenden Abzugsvolumens (in Höhe von 1900 € bzw. 2800 €) geltend gemacht werden. Da in der Praxis das Abzugsvolumen im Regelfall durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung erschöpft ist, kommt es höchst selten zu der Möglichkeit, die Arbeitslosenversicherungsbeiträge im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen über die KV-/PV-Beiträge hinaus bei den Sonderausgaben geltend zu machen.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 16.11.2011 (X R 15/09) keinerlei Verstoß gegen das so genannte „subjektive Nettoprinzip“ erkennen können und damit auch keine Notwendigkeit für einen vollen Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge gesehen. Auch würde kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den vollen Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bestehen. Auch einer Berücksichtigung der Beiträge im Wege eines so genannten „negativen Progressionsvorbehalts“ mit der Folge eines niedrigeren Steuersatzes für die übrigen Einkünfte folgte der BFH nicht.

Verfassungsbeschwerde

Das letzte Wort hat jetzt das Bundesverfassungsgericht. Die Kläger haben gegen dieses BFH-Urteil Verfassungsbeschwerde eingereicht. Steuerpflichtige sollten daher unter Berufung auf das Az 2 BvR 598/12 weiterhin Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

Stand: 12. Juni 2012

Bild: h_lunke - Fotolia.com

Über uns
Wir sind für Sie an 2 Standorten vertreten, um Sie bestmöglich zu betreuen: Fellbach und Pforzheim. Sollten Sie Fragen zu unseren Leistungen bzw. News  haben, können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Standort Fellbach

Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH

Hirschstraße 3
70734 Fellbach, Deutschland


Fax +49 711 906595 - 95

Standort Pforzheim

Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH

Bleichstraße 47 - 49
75173 Pforzheim, Deutschland


Fax +49 711 906595 - 95

In Kooperation mit

Schenk Wirtschaftstreuhand
Bauer und Schenk Logo

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.