Fünftelregelung:
Erhält der Arbeitnehmer für den Jobverlust eine Abfindung bzw. für entgangene oder entgehende Einnahmen eine Entschädigungsleistung, unterliegen diese grundsätzlich der Einkommensteuer. Zur Abmilderung einer hohen Steuerprogression kann eine Tarifermäßigung nach der sogenannten „Fünftelregelung“ in Anspruch genommen werden. Die Einkommensteuer beträgt danach das „Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte“ (§ 34 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes).
Voraussetzungen:
Für die Anwendung der Fünftelregelung gelten strenge Voraussetzungen. So muss der Entschädigungsanspruch u.a. als Folge einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen bzw. entstanden sein und die Zahlung muss zusammengeballt erfolgen – also möglichst in einer Summe, zwingend jedoch innerhalb eines Veranlagungszeitraums. Das Finanzgericht Niedersachsen sah das Erfordernis der Zusammenballung in einem Fall nicht erfüllt, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans in den Jahren 2007 bis 2009 Zahlungen erhielt (Urt. v. 1.2.2011 – 8 K 343/10).
Stand: 12. Dezember 2011
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