BFH-Urteil:
Doch ein jüngeres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gibt allen Steuerpflichtigen Hoffnung, zumindest den hälftigen Anteil der Kosten mit dem Fiskus teilen zu können. Im Urteil vom 20.5.2010 (Az. VI R 53/09) hat der BFH den hälftigen pauschalen Abzug von Büchern und Zeitschriften unter der Voraussetzung bejaht, dass die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird. Es müsse für jedes Buch einzeln untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt, urteilte der BFH und nahm u.a. Bezug auf den Beschluss des großen Senats zur Aufgabe des allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbots (GrS 1/06 v. 21.9. 2009). Steuerpflichtige, die Argumente für eine überwiegend berufliche Nutzung finden können, sollten dieses Urteil nutzen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist aber, dass die Aufwendungen durch Vorlage von Rechnungen des Buchhandels nachgewiesen werden. Auf den Belegen müssen erfasst sein:
- der Name des Käufers
- der/die Titel des/der angeschafften Buches/Bücher
Kassenbelege alleine nicht genug:
Kassenbelege sind zwar zum Nachweis der tatsächlichen Zahlung erforderlich, reichen aber alleine nicht aus, wie der BFH in zwei Urteilen festgestellt hat (Az.VIII R 27/08 und VIII R 26/08). Der BFH begründet diese drei Voraussetzungen, die gemeinsam erfüllt sein müssen (Name des Käufers, gekaufter Buchtitel, Zahlungsnachweis), u.a. mit den Nachweispflichten, die jeder Steuerpflichtige hätte, der steuermindernde Tatsachen geltend macht.
Stand: 15. Dezember 2010
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