Wechselkennzeichen
Mit der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurden die Voraussetzungen für die Einführung sogenannter Wechselkennzeichen geschaffen. Seither können zwei Fahrzeuge auf den gleichen Halter mit nur einem Kennzeichen zugelassen werden (FinMin Baden-Württemberg v. 23.02.2012, 3 S 6030/4).
Doppelte Nutzungswertbesteuerung
Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die er auch privat nutzt, setzt die Finanzverwaltung den pauschalen Nutzungswert nach der 1 %-Methode grundsätzlich für jedes der Fahrzeuge an (vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern v. 22.01.2013, S 2177.1.1-3/6 St 22). Die Finanzverwaltung vertritt hier die Auffassung, dass auch andere Personen, die zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehören, die Fahrzeuge nutzen können.
Gestaltungsinstrument Wechselkennzeichen
In diesem Zusammenhang sei auf eine gestaltungstechnisch interessante Äußerung der Bundesregierung in Bezug auf die Wechselkennzeichen hingewiesen (BT-Drucks. 18/3215 v. 14.11.2014, Frage 40). Die Bundesregierung (vertreten durch den Staatssekretär Dr. Michael Meister) hat sich zur Frage geäußert, wie die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei zwei mit Wechselkennzeichen zugelassenen betrieblichen Fahrzeugen durchzuführen ist, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer auch für die private Nutzung überlassen werden.
Die Bundesregierung sah bei Nutzung eines Wechselkennzeichens die Voraussetzung für eine doppelte Nutzungswertbesteuerung nicht als gegeben, weil insoweit eine gleichzeitige Nutzung des Fahrzeugs durch Angehörige des Steuerpflichtigen ausgeschlossen werden kann. Damit kann mit einem Wechselkennzeichen eine doppelte Nutzungswertbesteuerung nach der 1 %-Methode vermieden werden.
Stand: 29. Januar 2015
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