Sozialversicherungsentgeltverordnung
Mit der "Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" wurden Sachbezugswerte für das Jahr 2023 festgelegt. Maßgeblich für die Wertebestimmung war der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022. Die Werte spiegeln somit den hohen Inflationsanstieg nur teilweise wider.
Verpflegung
Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2023 € 288,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,00, für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 3,80 anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei € 9,60.
Unterkunft
Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2023 € 265,00. Daraus ergibt sich ein kalendertäglicher Wert ab dem 1.1.2023 in Höhe von € 8,83. Gemäß § 2 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung/SvEV kann der Wert der Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert im Einzelfall nicht zutreffend wäre.
Steuer- und Sozialversicherungspflicht
Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Stand: 28. November 2022
Über uns
Wir sind für Sie an 2 Standorten vertreten, um Sie bestmöglich zu betreuen: Fellbach und Pforzheim. Sollten Sie Fragen zu unseren Leistungen bzw. News haben, können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.