Verluste bei Kapitalanlagen
Nicht selten unterhalten Kapitalanleger Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken. Und nicht selten ist es bei einem Depot gut, bei dem anderen Depot aber schlecht gelaufen. Dem Anleger steht hier die Möglichkeit offen, eine depotübergreifende Verlustverrechnung vorzunehmen. Dann können Gewinne aus dem Depot A mit Verlusten aus dem Depot B verrechnet werden.
Verlustbescheinigung
Voraussetzung hierfür ist, dass der Kapitalanleger bei der Bank, die das Verlustdepot führt, eine Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG ) nach amtlichem Muster bis spätestens 15.12.2015 beantragt. Die Verlustbescheinigung führt dazu, dass die bescheinigten Verluste ihre Bindungswirkung an die bei dem ausstellenden Kreditinstitut unterhaltenen Kapitalanlagen verlieren. Damit können die Verluste im Steuerveranlagungsverfahren mit Gewinnen aus anderen Wertpapierdepots gegengerechnet werden.
Wahlveranlagung
Diese Verlustbescheinigung muss der Kapitalanleger dann zusammen mit seiner Steuererklärung abgeben. Mit Abgabe der Anlage KAP und der Verlustbescheinigung wählt der Steuerpflichtige die sogenannte „Wahlveranlagung zum Abgeltungssteuersatz“ (§ 32d Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Im Wahlveranlagungsverfahren wird die auf die Gewinne gezahlte Abgeltungsteuer dadurch teilweise rückerstattet. Dabei gilt: Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, außer Aktien, sind mit Veräußerungsgewinnen und sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen, also auch mit Zinsen oder Dividenden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können hingegen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz - EStG).
Stand: 26. November 2015
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