Der Fall
Ein Rechtsanwalt unterhielt einerseits eine eigene Kanzlei und war andererseits Mitgesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, mit der er auch eine Bürogemeinschaft unterhielt. Der Rechtsanwalt nahm Leistungen dieser Gesellschaft in Anspruch, u.a. eine Personalüberlassung, die Ausführung von Schreibarbeiten, die Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur. Jeweils am Jahresende wurden Abrechnungen vorgenommen. Die GmbH stellte Rechnungen aus mit folgenden Angaben: „Personalgestellung-Schreibarbeiten bzw. andere Kosten, Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“. Der Rechtsanwalt wollte aus diesen Rechnungen einen Vorsteuerabzug geltend machen – jedoch ohne Erfolg.
Das Urteil
Dem Bundesfinanzhof (BFH) waren die verwendeten allgemeinen Kurzangaben zu vage. Die Bezeichnungen „Personalgestellung-Schreibarbeiten“ usw. erfüllen nicht die nach dem Umsatzsteuergesetz geltenden formalen Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung. Begründung: Solche Angaben würden eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in weiteren Rechnungen nicht ausschließen.
Fazit
Auch für Leistungsabrechnungen in Bürogemeinschaften gilt, dass Rechnungen neben den sonstigen Angaben insbesondere Angaben über Art und Menge gelieferter Gegenstände bzw. Art und Umfang der in Rechnung gestellten Leistungen sowie den jeweiligen Lieferzeitpunkt bzw. den Leistungszeitraum enthalten müssen.
Stand: 12. November 2012
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