BFH verneint den Werbungskostenabzug
Der Fall
Ein Beamter hatte mit seinem Dienstherrn vereinbart, an regelmäßigen Wochenarbeitstagen zu Hause zu arbeiten. Der Dienstherr richtete einen sogenannten Telearbeitsplatz ein. Die Kosten für Heizung, Strom und das Mobiliar trug der Steuerpflichtige. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung dieser Kosten (509 €) als Werbungskosten ab. Das erstinstanzliche Finanzgericht sprach dem Steuerpflichtigen den Werbungskostenabzug zu (FG Rheinland Pfalz Urt. v. 19.01.2012, 4 K 1270/09).
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof folgte hingegen der Auffassung der Finanzverwaltung und lehnte den Werbungskostenabzug ab. Der Telearbeitsplatz wird „büromäßig genutzt und dient der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten“, so der BFH. Der Werbungskostenabzug scheiterte in erster Linie daran, dass der Arbeitgeber des Klägers nicht bestätigen konnte, dass dem Steuerpflichtigen sein Büro an den Heimarbeitstagen nicht zur Verfügung steht (Urt. v. 26.02.2014, VI R 40/12).
Arbeitsplatz-Auslagerungen
Das aktuelle Urteil zeigt aber auch, dass ein Werbungskostenabzug in jenen Fällen nicht ausgeschlossen ist, in denen dem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber für die Zeit der Nutzung des Telearbeitsplatzes nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Gerade in Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsplätze ganz oder teilweise in den häuslichen Bereich seiner Mitarbeiter verlagert, ist im Einzelfall zu prüfen, ob der in der Privatwohnung unterhaltene Arbeitsplatz einem der Abzugsbeschränkung unterliegenden häuslichen Arbeitszimmer entspricht.
Stand: 27. Juli 2014
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