Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten absetzbar
Anschaffungsnebenkosten
Grundstücke, die der Erzielung von Vermietungs- und Verpachtungseinkünften dienen, gehen oftmals nur unter hohen Auseinandersetzungskosten auf einen Erben über. In solchen Fällen wird oft verkannt, dass sich die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen nicht ausschließlich - nach der so genannten Fußstapfentheorie (§ 11d Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) - an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers orientiert.
Erbauseinandersetzungskosten
Vielmehr sind auch die dem Rechtsnachfolger entstandenen Aufwendungen mit zu berücksichtigen. Zu diesen Aufwendungen zählen u. a. die Erbauseinandersetzungskosten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Urt. v. 09.07.2013, IX R 43/11).
Stand: 27. März 2014
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