Eingabefehler
Ein Sachbearbeiter aus dem Finanzamt Saarland machte einen teuren Eingabefehler: Er hatte bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung eines Arbeitnehmers die von seinem Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer zu hoch in den Computer eingegeben, genauer gesagt um das Zehnfache zu hoch. Daraufhin erhielt der Steuerpflichtige eine hohe Steuererstattung. Als die interne Revision das merkte, erließ das Finanzamt eine geänderte Anrechnungsverfügung, forderte das Geld vom Arbeitnehmer zurück und setzte obendrein Zinsen fest. Der Betreffende ging darauf hin zum Finanzgericht, wo er erst einmal unterlegen ist.
BFH-Urteil
Das Revisionsverfahren war für den Steuerpflichtigen erfolgreich. Der BFH hat entschieden, dass die „Rechtssicherheit“ Vorrang habe. Dies bedeutet, dass nach 5 Jahren ein eindeutiger Schlussstrich zu ziehen ist. Nach Ablauf von 5 Jahren kann weder der Steuerpflichtige vom Finanzamt noch das Finanzamt vom Steuerpflichtigen etwas zurückfordern (BFH, Urt. v. 25.10.11, VII R 55/10).
Ausnahmen
Ausnahmen bestehen natürlich, nämlich dort, wo die Festsetzungsverjährung mehr als 5 Jahre beträgt, z.B. bei Steuerhinterziehung. Hier kann das Finanzamt bis zu 10 Jahre zurück Steuern nachfordern.
Stand: 12. März 2012
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