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Besteuerung von Stückzinsen aus „Altanleihen“

News für Mandanten - Wenn wir Ihre Steuern machen bekommt die Konkurrenz lange Hälse!
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Stückzinsen:

Anleger, die in den vergangenen zwei Jahren Stückzinsen aus der Veräußerung sogenannter „Altanleihen“, also aus solchen, die vor dem 1.1.2009 – der Einführung der Abgeltungsteuer – angeschafft worden sind, vereinnahmt haben, müssen diese – nachträglich – versteuern. Dies sieht eine Neuregelung im Jahressteuergesetz (JStG) 2010 vor (§ 52a Abs. 10 Satz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)). Banken wurden hierzu vom Bundesfinanzministerium (BMF) verpflichtet, ihren Kunden bis zum 30.4. separate Steuerbescheinigungen auszustellen.

Musterklage:

Steuerpflichtige, die eine solche Steuerbescheinigung erhalten, sollten sich auf die Musterklage beim Finanzgericht Münster berufen (Az. 2 K 3644/10 E). In dem Verfahren macht der Kläger geltend, dass es sich bei der Neuregelung nicht um eine gesetzliche Klarstellung, sondern vielmehr um die Schaffung eines rückwirkenden Steuertatbestands handelt, der verfassungswidrig sei. Gemäß einer Kurzinformation der Oberfinanzdirektion (OFD) Münster (vom 2.2.2011 Nr. 3/2011) bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren gegen die Besteuerung solcher Stückzinsen ruhend zu stellen, sofern der Steuerpflichtige seinen Einspruch auf das anhängige Verfahren stützt. Aussetzung der Vollziehung wird aber nicht gewährt.

Stand: 15. März 2011

Bild: Thomas Weißenfels - Fotolia.com

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