Sachverhalt
Ein Krankenhausträger hatte eine GmbH gegründet, die für die eigenen Krankenhäuser Laborleistungen erbrachte. Die Finanzverwaltung erkannte die Gemeinnützigkeit der GmbH nicht an und unterwarf sie der Körperschaftsteuerpflicht.
Urteil Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof gab der Finanzverwaltung Recht. Begründung des BFH: Nicht die GmbH, sondern die Krankenhäuser des gemeinnützigen Krankenhausträgers erbringen die körperschaftsteuerfreien Leistungen gegenüber den Patienten. Die streitgegenständliche GmbH aber würde mit ihren Laborleistungen lediglich die Krankenhäuser bei deren Hilfeleistungen unterstützen (Urt. v. 06.02.2013, I R 59/11). Daher sei die Gemeinnützigkeit zu verneinen.
Stand: 29. November 2013
Über uns
Wir sind für Sie an 2 Standorten vertreten, um Sie bestmöglich zu betreuen: Fellbach und Pforzheim. Sollten Sie Fragen zu unseren Leistungen bzw. News haben, können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.