Zuflussprinzip:
Nach dem im Einkommensteuerrecht maßgeblichen Zuflussprinzip gelten Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres als bezogen, in dem sie dem Betreffenden zugeflossen sind. Das bedeutet, dass im Rahmen einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschuss-Rechnung (diese Gewinnermittlungsart findet bei selbstständigen Ärztinnen und Ärzten Anwendung) alle innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossenen Einnahmen den Gewinn dieses Kalenderjahres erhöhen.
Ausnahme:
Für einen möglichst niedrigen Gewinn müssen demzufolge „nur“ Einnahmen ins nächste Kalenderjahr verschoben werden. Letzteres gilt jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Regelfall nicht, wenn sie dem Arzt/der Ärztin kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Der Bundesfinanzhof (BFH) zählte hierzu Resthonorare der Kassenärztlichen Vereinigung für das dritte Quartal eines Kalenderjahres, die im Januar des Folgejahres ausgezahlt worden sind (BFH Az. IV R 63/94).
10-Tage Frist:
Als „kurze Zeit“ i.S. obiger Vorschrift versteht die Finanzverwaltung jedoch nur einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Folge: Werden regelmäßig wiederkehrende Einnahmen erst nach dem 10. Januar des Folgejahres auf das Konto gebucht, können diese dennoch erst im Folgejahr versteuert werden.
Stand: 12. November 2011
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