Kraftfahrzeugsteuer
Fahrzeuge für den Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung sind grundsätzlich von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (§ 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz-KraftStG). Das Gesetz setzt dabei voraus, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind (§ 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG). Die Finanzverwaltung (Hauptzollamt) lehnte die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein Mehrzweckfahrzeug ab, welches lediglich zur Beförderung von körperlich oder geistig behinderten sowie sturzgefährdeten Personen verwendet wurde. Das Hauptzollamt begründete die Entscheidung damit, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen wie der Notfallrettung oder zu Krankentransporten unter fachgerechter Betreuung verwendet wird. Das betreffende Beförderungsunternehmen ging daraufhin vor Gericht und hatte Recht bekommen.
FG-Urteil
Unter die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer fallen auch Mehrzweckfahrzeuge, die ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden und entsprechend gekennzeichnet sind, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat (Urteil vom 25.1.2018, 6 K 159/17). Das Gericht hielt es nicht für erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet wird.
Begründung
Das Fahrzeug wird ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet. Das allein genügte dem Senat. Dieser konnte aus dem Gesetzeswortlaut weder die eine noch die andere zwingende Voraussetzung dafür erkennen, dass das Fahrzeug zu dringenden Soforteinsätzen verwendet werden muss, um die Steuerbefreiung zu erlangen. Außerdem war das Fahrzeug aufgrund der Beschriftung äußerlich als zur Krankenbeförderung bestimmt erkennbar. Auch war es für den Zweck des Krankentransports entsprechend umgebaut. Gesunde Menschen wurden nicht befördert. Gegen das Urteil ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Stand: 28. Mai 2018
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