Das Urteil
Das FG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 30.3.2011 4 K 1053/09 die von gesetzlich Versicherten zu zahlende Praxisgebühr als außergewöhnliche Belastung qualifiziert. Das Gericht schloss sich dabei der Ansicht der Finanzverwaltung an.
Begründung
Die Praxisgebühr zählt zu den Krankheitskosten, da die Verpflichtung zu deren Entrichtung erst durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung entsteht, welche eine Erkrankung voraussetzt. Damit ist die Praxisgebühr nicht Teil des Krankenkassenbeitrags (welcher als Sonderausgabe abziehbar ist).
Zumutbare Belastung
Der Knackpunkt des Rechtsstreits lag in der zumutbaren Eigenbelastung, die für außergewöhnliche Belastungen, nicht aber für Sonderausgaben gilt. Die zumutbare Belastung beträgt je nach Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und der Art der Steuerveranlagung zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Fazit
Da die Praxisgebühr allein bzw. zusammen mit nur geringen weiteren Krankheitskosten die zumutbare Eigenbelastung in den meisten Fällen nicht übersteigen wird, ergeben sich aus der Praxisgebühr im Regelfall keinerlei steuerliche Auswirkungen.
Stand: 12.05.2012
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