Vertragsarztzulassung
Stellt der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung ein abnutzbares oder nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar? Zu dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) geäußert. Im Streitfall zahlte ein Arzt für die Übernahme des Patientenstamms und der Patientenkartei ein Entgelt von rund € 50.000,00. Vereinbart war zugleich die Übertragung des Vertragsarztsitzes mit dem Praxiskauf. Der Erwerber machte für die Aufwendungen Abschreibungen geltend. Das Finanzamt sah den Praxisübernahmevertrag als Kaufvertrag über eine Vertragsarztzulassung an. Dementsprechend wurden die vom Arzt geltend gemachten Abschreibungen für den Praxiskauf nicht als Sonderbetriebsausgabe anerkannt. Die Abschreibungen wurden gestrichen.
Keine Werterschöpfung
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und sah für eine Abschreibung ebenfalls keinen Raum. Eine unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung würde sich nicht in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit in ihrem Wert verändern bzw. reduzieren (Urteil vom 21.2.2017, VIII R 56/14). Denn der Arzt kann die ihm erteilte Zulassung gleichbleibend in Anspruch nehmen. Außerdem kann die Zulassung an einen Nachfolger weiter übertragen werden. Der BFH sah auch aus der Möglichkeit einer Aufhebung bestehender Zulassungsbeschränkungen oder aus Gründen allgemeiner Unsicherheiten über die weitere Gesetzgebungsentwicklung im Bereich des Vertragsarztrechts keine Gründe für eine steuerliche Abschreibung.
Fazit
In Fällen, in denen mit dem Praxiskauf zugleich eine Vertragsarztzulassung erworben wird, dürfte die Finanzverwaltung unter Bezug auf dieses Urteil eine gewinnmindernde Abschreibung der gesamten Aufwendungen versagen. Dies dürfte zumindest in jenen Fällen gelten, in denen die Vertragsarztzulassung der alleinige Gegenstand des Übertragungsvertrages ist.
Stand: 30. August 2017
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