Der Fall
Ein Psychotherapeut gründete mit seiner Ehefrau in Großbritannien eine Limited. Anschließend beantragte er bei dem zuständigen Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten, seine Zulassung auf die Limited zu übertragen. Er begründete dies mit der optimalen und kostenreduzierenden Nutzung „steuerlicher Privilegien“ und Möglichkeiten bis hin zur Einbeziehung von Versorgungsmöglichkeiten für ihn und seine Familie in diese Betriebssphäre. Unter anderem forderte er eine Gleichbehandlung mit den medizinischen Versorgungszentren. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus dem Grundgesetz und aus europäischem Recht.
Urteil
Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte die Ablehnung des Zulassungsausschusses und hat entschieden, dass ein Arzt seine Praxis nicht in der Rechtsform einer juristischen Person - etwa einer GmbH oder englischen Limited - führen kann (Urt. v. 15.08.2012, B-6-KA-47/11). Eine einzelne Arztpraxis kann laut BSG keine GmbH oder andere Form der Kapitalgesellschaft sein. Nach dem Gesetz (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V) können nur Ärzte bzw. Psychotherapeuten als natürliche Personen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Wegen des besonderen Verhältnisses von Arzt und Patient sei dies auch gerechtfertigt.
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
Auch das Grundgesetz gewährt nach Ansicht des BSG nicht das Recht, jede gewünschte Tätigkeit in jeder gewünschten Form auszuüben. Eine Einzelpraxis könne auch nicht mit medizinischen Versorgungszentren verglichen werden. Hier würde es sich um große Geschäftsbetriebe handeln.
Stand: 12. Februar 2013
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